Betriebssanitätsdienst

Die Aus- und Fortbildung von Ersthelferinnen und Ersthelfern sowie Betriebssanitäterinnen und Betriebssanitätern in Betrieben ist eine präventive Aufgabe im Rahmen des Arbeitsschutzes. Die entsprechenden Vorgaben werden durch das Arbeitsministerium gemacht oder von diesem befürwortet. Es ist die Aufgabe der Unfallversicherungsträger, geeignete Präventionsmaßnahmen sicherzustellen.

Ersthelfer/innen in Betrieben. Damit gewährleistet ist, dass jederzeit an jedem Unfallort bei Notfällen umgehend geholfen werden kann, sehen die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV) in jedem Unternehmen zwischen 2 und 20 anwesenden Versicherten mindestens eine/n anwesende/n Ersthelfer/in vor. Dies betrifft alle betrieblichen Bereiche, Bau- und Montagestellen sowie alle außerbetrieblichen Arbeiten.

Bei mehr als 20 Beschäftigten in einem Betrieb ist für die Bemessung zwischen verwaltenden und sonstigen Tätigkeiten zu unterscheiden. Unter verwaltende Tätigkeiten fallen in erster Linie kaufmännische, büromäßige Tätigkeiten. Unter sonstige Tätigkeiten sind vor allem Produktion und handwerkliche Tätigkeiten zu verstehen. Tätigkeiten des Handelsbereichs, die ähnliche Gefahren wie der eigentliche Produktionsbereich aufweisen, zum Beispiel Lager- und Transportarbeiten, zählen ebenfalls zu den sonstigen Tätigkeiten.

In verwaltenden Handelsunternehmen oder Unter­nehmensbereichen muss jeder 20., bei den übrigen Tätigkeiten jeder 10., anwesende Beschäftigte Ersthelfer/in sein. Nur im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft kann von dieser vorgeschriebenen Anzahl an Ersthelferinnen oder Ersthelfern abgewichen werden. Ergänzend gelten für das Führen von Kraftfahrzeugen die für die Fahrerlaubnis notwendigen Ersthelfer-Qualifikationen.

Aus- und Fortbildung von Ersthelfer/innen in Betrieben. Die Ersthelfer(innen)ausbildung ist eine Grundausbildung. Sie soll die Ersthelferin oder den Ersthelfer in die Lage versetzen, bei allen im Betrieb vorkommenden arbeitsbedingten Verletzungen – vom kleinen Unfall bis zum Notfall – die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Weiterhin sollen die Ersthelfer/innen auch erforder­liche Handlungen bei lebensbedrohlichen Situationen, welche auf Grund von Erkrankungen auf­treten, die nicht in einem engeren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen, beherrschen.
Soweit die Ersthelfer/innen in einzelnen Betrieben die an sie zu stellenden Anforderungen allein auf Grund der durch die Grundausbildung vermittelten Fertigkeiten nicht erfüllen können, müssen sie zusätzlich ausgebildet werden. Ersthelfer/innen in Betrieben müssen innerhalb von 2 Jahren an einer Fortbildungsmaßnahme teilnehmen. Andernfalls ist nach Ablauf dieser Frist die erneute Absolvierung eines kompletten Erste-Hilfe-Lehrgangs notwendig.

Informationen zu unserem Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebot für Betriebsersthelfer/innen finden Sie im Menü Leistungen unter Ausbildung.


Betriebssanitäter/innen.
Die Anzahl der Beschäftigten in einer örtlich begrenzten Unter­nehmens­einheit (Betrieb oder Baustelle), die Art und der Umfang des Unfallgeschehens, die Erreichbarkeit des Unfallortes sowie die Anbindung an das Netz des öffentlichen Rettungs­dienstes und der sonstige Aufgabenbereich einer Betriebssanitäterin oder eines Betriebs­sanitäters sind maßgeblich dafür, ob ein/e Unternehmer/in ein oder mehrere Betriebssanitäter/ innen zur Verfügung zu stellen hat. Eine allgemeingültige Regel, die angibt, bei welcher Zahl der Unfälle in einem Betrieb ein/e Betriebssanitäter/in vorzuhalten ist, lässt sich aber nicht aufstellen. Die Beurteilung der Frage nach der/dem Betriebssanitäter/in geschieht im Einzelfall und im Einvernehmen mit der zuständigen Berufsgenossenschaft.


Als grobe Richtlinie kann von folgenden Situationen ausgegangen werden:

  • In einem Betrieb mit höchstens 250 und auf Baustellen mit höchstens 100 anwesenden Beschäftigten ist kein/e Betriebssanitäter/in gefordert, insofern eine unverzügliche Erste Hilfe durch eine/n Ersthelfer/in sichergestellt werden kann. Ist hier jedoch auf Grund des Standortes, der Art des Betriebes oder der auftretenden Unfälle eine Überbrückung der Zeit bis zum Eintreffen des örtlichen Rettungsdienstes die Versorgung von Verletzten durch eine/n Betriebssanitäter/in angezeigt, muss auch in diesen kleineren Unternehmen ein/e solche/r bestellt werden.
  • In Betrieben und Baustellen mit gewöhnlich mehr als 250, aber weniger als 1500 anwesenden Beschäftigten muss die/der Unternehmer/in anhand des betrieblichen Unfallgeschehens prüfen, ob ein/e Betriebssanitäter/in oder mehrere Betriebssanitäter/innen eingesetzt werden müssen.
  • Betriebe und Baustellen mit gewöhnlich mehr als 1500 Beschäftigten sind dagegen entsprechend der BGV verpflichtet immer mindestens eine/einen Betriebssanitäter/in pro 1500 Beschäftigte einsatzbereit vorzuhalten.

Ausführliche Informationen über alle Unfallverhütungsvorschriften können Sie der BGI 509 der gewerblichen Berufsgenossenschaften entnehmen, die im Internet abrufbar ist.


Unabhängig von diesen gesetzlichen Vorgaben birgt die Vorhaltung von Betriebs­sanitäter­innen/Betriebssanitätern für den Betrieb oder das Unternehmen aber auch Vorteile:

  • Eine häufige Inanspruchnahme von Ersthelferinnen oder Ersthelfern, insbesondere bei einer großen Zahl von leichteren Verletzungen kann durch Betriebssanitäter/innen sinnvoll ersetzt werden. Dies verringert Störungen im Betriebsablauf, da die betriebliche Tätigkeit der Ersthelfer/innen weniger unterbrochen wird.
  • Ein/e Betriebssanitäter/in verfügt über eine höhere Ausbildungsqualifikation und Erfahrung im Bereich der grundmedizinischen Hilfeleistung sowie ggf. über weitergehendes Erste-Hilfe-Material aus dem Sanitätskoffer. Dies steigert die Qualität der Ersten Hilfe insgesamt.
  • Die gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation der erbrachten Erste-Hilfe-Leistungen, die Kontrolle der Meldepflicht bestimmter Krankheiten oder Notfälle sowie die Umsetzung der Unfallverhütungsvorschriften werden zentralisiert.
  • Da die Erste Hilfe als einzige Tätigkeit einer Betriebssanitäterin oder eines Betriebssanitäters sie/ihn arbeitsmäßig nur in Betrieben mit einer sehr großen Beschäftigtenzahl und einem entsprechenden Unfallgeschehen auslastet, kann ein/e Betriebssanitäter/in zusätzlich andere Arbeiten oder Aufgaben im Betrieb übernehmen.
  • Der dezentrale Einsatz von mehreren Betriebssanitäterinnen oder Betriebssanitätern in flächenmäßig großen Unternehmen oder auf Baustellen führt zu einer besseren Versorgung von Erkrankten und/oder Verletzten und damit zu einer höheren Sicherheit für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.


Aus- und Fortbildung von Betriebssanitäter/innen. Für Betriebssanitäterinnen und Betriebs­sanitäter gibt es kein Berufsbild. Geregelt ist nur die Frage nach den Kenntnissen und Fertigkeiten, die ein/e Helfer/in besitzen muss, um die unter dem Begriff Betriebssanitäter/in zusammengefassten Funktionen auszuüben. Die Voraussetzungen, die für den Einsatz der Betriebssanitäterin/des Betriebssanitäters erfüllt sein müssen, gliedern sich in zwei Stufen. Erstens eine grundlegende, allgemeingültige sanitäts- und rettungsdienstliche Schulung (Grundausbildung). Zweitens eine mehr auf die betrieblichen Aufgaben abgestellte Aufbau­schulung (Aufbaulehrgang).


Als Grundausbildung werden von den Berufsgenossenschaften drei Varianten anerkannt:

  • Die Teilnahme an einem 63 Unterrichtseinheiten umfassenden Grundlehrgang. Für die Zulassung hierzu ist die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang Voraussetzung. Diese darf aber nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
    In dieser Grundausbildung werden die Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Ersten Hilfe und der Rettung von Verletzten erweitert und vertieft. Den Abschluss stellt eine Prüfung mit mündlichen, schriftlichen und praktischen Anteilen dar.
  • Eine anderweitige, mindestens gleichwertige, sanitätsdienstliche Ausbildung wie die des Sanitätspersonals der Bundswehr mit sanitätsdienstlicher Grundausbildung oder Personal, das zum „Helfer im Sanitätsdienst der Bundeswehr“ ausgebildet wurde sowie Rettungssanitäter/innen.
  • Berufsausbildungen, insbesondere die zur examinierten Krankenpflegekraft oder zum/zur Rettungsassistenten/in.

Die Ausbildung zur/zum Betriebssanitäter/in ist bei allen drei Varianten der 1. Stufe erst dann komplett, wenn der 32 Unterrichtseinheiten umfassende Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst mit Erfolg zusätzlich absolviert wurde. Der Aufbaulehrgang reicht über die grundlegende Erste Hilfe hinaus. Er vermittelt Themen, die die betriebliche Stellung der Betriebssanitäterin/des Betriebssanitäters fördern sollen und spricht Fragen der Organisation der betrieblichen Ersten Hilfe, der Hygiene und der Arbeitsmedizin an.

Für Betriebssanitäter/innen besteht dann ebenso wie für Ersthelfer/innen in Betrieben eine Fortbildungspflicht. Innerhalb von 3 Jahren muss die Betriebs­sanitäterin oder der Betriebs­sanitäter entsprechend an einer Fort- oder Weiterbildung teilgenommen haben. Thematisch befassen sich diese Maßnahmen häufig in erster Linie mit arbeitsmedizinischen Fragestellungen.

Um eine systematische Fortbildung in den betriebssanitätsdienstlichen Aufgaben zu erlangen, sind einheitliche Fortbildungslehrgänge notwendig. Diese müssen der Auffrischung, Vertiefung und Erweiterung sowohl der lebensrettenden Sofortmaßnahmen und anderer wichtiger Erste-Hilfe-Maßnahmen als auch den aus betrieblicher Sicht wichtigen Kenntnissen dienen. Die Fortbildung umfasst jeweils 16 Unterrichtseinheiten, die auch in mehrere Abschnitte unterteilt werden können.

Die Ausbildung von Betriebssanitäter/innen findet ausschließlich an anerkannten Schulen statt. Informationen über die ausbildenden Schulen des Arbeiter-Samariter-Bundes finden Sie unter www.asb-niedersachsen.org.


Wenn Sie an der Aus- oder Fortbildung von Betriebsersthelfer/innen interessiert sind, dann wenden Sie sich bitte an uns.

 

 

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